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Entscheidungen zu "§ 48 MarkG"

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OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 119/02 vom 28.08.2003

Dem Inhaber eines Markenrechts obliegt gegenüber seinem Lizenznehmer die vertragliche Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was diesen in der Ausübung des Lizenzrechts beeinträchtigen könnte. Schränkt er den Schutzbereich der Marke ungerechtfertigt ein, so macht er sich gegenüber dem Lizenznehmer schadensersatzpflichtig.

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