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Entscheidungen zu "§ 15 Abs. 5 MarkG"

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OLG-ZWEIBRüCKEN – Urteil, 4 U 22/08 vom 29.05.2008

1. Ob ein dringlichkeitsschädliches Zuwarten des Verfügungsklägers vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

2. Wer in derselben Branche unter seinem Familiennamen einen Geschäftsbetrieb eröffnet, muss alles Erforderliche und Zumutbare tun, um eine Verwechslungsgefahr mit der prioritätsälteren, Bezeichnung eines anderen gleichnamigen Firmeninhabers zu verhindern

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