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JuraForum.deUrteileVorschriftenMMarkenG§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG 

Entscheidungen zu "§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG"

Übersicht

OLG-MUENCHEN – Urteil, 29 U 2351/00 vom 24.08.2000

a) Zu den gem. § 26 Abs. 1 MarkenG an die Ernsthaftigkeit der Benutzung einer Marke zu stellenden Anforderungen.

b) Zu den an die Aufnahme der Benutzung einer Firma im Sinne von § 5 Abs. 1, 2 MarkenG zu stellenden Anforderungen.

BGH – Beschluss, I ZR 236/97 vom 27.04.2000

Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (EWG-Markenrechtsrichtlinie) Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2; MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2 und 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind die Vorschriften der Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken vom 21. Dezember 1988 (ABl. 1989 Nr. L 40/1) dahin auszulegen (gegebenenfalls entsprechend anzuwenden), daß sie den Mitgliedstaaten die Befugnis geben, den weitergehenden Schutz bekannter Marken auch in Fällen vorzusehen, in denen die jüngere Marke für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird oder benutzt werden soll, die mit denen identisch oder ähnlich sind, für die die ältere Marke eingetragen ist?

2. Regeln die Art. 4 Abs. 4 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 MarkenRL die Zulässigkeit eines weitergehenden Schutzes bekannter Marken nach nationalem Recht aus den Gründen, die in diesen Vorschriften genannt sind (unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke ohne rechtfertigenden Grund), abschließend oder lassen sie ergänzende nationale Bestimmungen zum Schutz bekannter Marken gegen jüngere Zeichen zu, die für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt werden oder benutzt werden sollen?

BGH, Beschluß v. 27. April 2000 - I ZR 236/97 -
OLG Bremen
LG Bremen

BGH – Urteil, I ZR 268/95 vom 30.04.1998

MAC Dog

MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 3, § 15 Abs. 3, § 51, § 55 Abs. 2 Nr. 2

Die Regelung zum Schutz bekannter Marken und Unternehmenskennzeichnungen ist an die Stelle des bisherigen von der Rechtsprechung entwickelten Schutzes getreten und läßt in ihrem Anwendungsbereich für eine gleichzeitige Anwendung des 1 UWG oder des § 823 Abs. 1 BGB grundsätzlich keinen Raum.

Die Löschungsklage wegen Bestehens älterer Rechte kann neben dem Markeninhaber mit dessen Zustimmung auch der Lizenznehmer erheben.

Zum Schutz der bekannten Bezeichnungen einer Produktserie, die durch die Kombination des Bestandteils "Mc" oder "Mac" mit Gattungsbegriffen gebildet werden, vor rufschädigender Verwendung von nach demselben Prinzip gebildeten Bezeichnungen außerhalb des Warenähnlichkeitsbereichs.

BGH, Urt. v. 30. April 1998 - I ZR 268/95 -
OLG München
LG München I

OLG-KOELN – Urteil, 6 U 113/02 vom 28.03.2003

OLG-KOELN – Urteil, 6 U 98/00 vom 12.01.2001

BGH – Urteil, I ZR 205/97 vom 06.04.2000

OLG-KOELN – Urteil, 6 U 18/99 vom 06.08.1999


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