Die überaus hohe Bekanntheit der Drei-Streifen-Kennzeichnung von a ist eine allgemeinkundige und deshalb bei dem Gericht offenkundige nach § 291 ZPO nicht beweisdürftige Tatsache.
Wegen der Wechselbeziehung im Rahmen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr führt deshalb die in außerordentlicher Intensität vorliegende Kennzeichnungskraft der Marke in Fällen hoher Warenähnlichkeit dazu, dass ein vergleichsweise geringer Grad der Zeichenähnlichkeit (Zwei-Streifen-Kennzeichnung an gleicher Stelle)angeglichen werden kann.