a) Der Begriff der Beeinflussung der Unterscheidungskraft ist in Art. 5 Abschn. C Abs. 2 und Art. 6quinquies Abschn. C Abs. 2 PVÜ einheitlich auszulegen. Maßgeblich ist, ob der kennzeichnende Charakter der Marke verändert wird.
b) Die Anmelderin kann die Einverständniserklärung zu einer Zeitrangverschiebung nach § 156 Abs. 3 MarkenG, die sie in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nach § 156 Abs. 4 MarkenG verweigert hat, in einem späteren Beschwerdeverfahren, das erst nach dem 1. Januar 1995 anhängig geworden ist, nicht mehr nachholen.