1. § 153 Abs. 1 MarkenG hindert den Inhaber einer vor dem 1. Januar 1995 eingetragenen Marke nicht, nach § 11, 17 MarkenG die Übertragung einer Agentenmarke zu verlangen.
2. Die Waren Magnetbänder und Microfiche einerseits und Computerprogramme, Magnetaufzeichnungsträger und Druckereierzeugnisse andrerseits sind einander ähnlich.
3. Die Zustimmung zur Eintragung einer Agentenmarke (§ 11 MarkenG) muss für die Dauer der Eintragung bestehen und kann widerrufen werden.
4. Rechte an einem Titel nach §§ 5, 15 MarkenG stehen dem zu, der sie bei ihrem Entstehen nach außen erkennbar für sich in Anspruch nimmt.
a) Die Verwendung eines Zeichens ausschließlich als Unternehmenskennzeichen ist keine Benutzung einer Marke i.S. von § 26 MarkenG.
b) Zur Frage der Warenähnlichkeit nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
c) Bei der Beurteilung der Bekanntheit einer Marke i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist auf den durch die Waren, für die die Marke Schutz genießt (hier: Golfschläger und Golftaschen), angesprochenen Personenkreis abzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen der Bekanntheit der Marke vorliegen müssen, ist auch im Falle der Kollision mit einem Unternehmenskennzeichen der Zeitpunkt der Erlangung des Kennzeichenschutzes des kollidierenden jüngeren Zeichens im Inland.
1. Die im Rahmen der Verwechslungsgefahr zwischen sich gegenüberstehenden Unternehmenskennzeichen (hier: Intel) zu beurteilende Branchennähe ist für elektronische Geräte einerseits und dem Betreiben von Messen, auf denen elektronische Geräte ausgestellt werden, gegeben.
2. Inlandschutz für einen im Inland wegen seiner Unternehmenskennzeichnung durch einen ausländischen Unternehmensträger in Anspruch genommenen ausländischen Rechtsinhaber besteht dann, wenn eine Ingebrauchnahme der angegriffenen Kennzeichnung vorliegt, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lässt.
3. Die subjektiven Kennzeichenrechte des Rechtsinhabers sind, was die Benutzung des Zeichens durch einen vermeintlichen Verletzer im Internet angeht, in ihrer Reichweite beschränkt. Eine Verletzungshandlung im Inland ist in solchen Fällen nur gegeben, wenn die Internet-Information einen über die bloße Abrufbarkeit im Inland hinausreichenden Inlandsbezug aufweist, der auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Interessen festzustellen ist.
1. Die Schutzunfähigkeit nicht als Wort aussprechbarer Buchstabenkombinationen als Geschäftsbezeichnung nach deutschem Recht vor Inkrafttreten des Markengesetzes ist durch den Erlass der Marken-RL 89/014/EG unbeeinflusst geblieben, da deren Regelungsgegenstand auf Marken beschränkt ist. Die Fortgeltung der zu § 16 UWG entwickelten Rechtsgrundsätze bis zum 31.12.1994 stellt sich nicht als europarechtswidrig dar.
2. Auch die mit dem Markengesetz beabsichtigte Einheit des Kennzeichenrechts rechtfertigt keine "vorauseilende Fernwirkung" des erst ab dem 01.01.1995 geltenden erweiternden Schutzes für Buchstabenkombinationen als geschäftliche Bezeichnungen.
Der mittelbare Verletzer eines Markenrechts, der nicht als (Mit-)Täter oder Teilnehmer (etwa in Systemverletzungsfällen) an der unmittelbaren Rechtsverletzung mitwirkt, haftet dem Markeninhaber nicht als Gesamtschuldner neben dem unmittelbaren Rechtsverletzer auf Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns. Vom mittelbaren Verletzer kann allenfalls die Herausgabe seines eigenen Verletzergewinns verlangt werden.