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Entscheidungen zu "§ 14 Abs. 4 Nr. 1 MarkenG"

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OLG-KARLSRUHE – Urteil, 6 U 104/99 vom 23.05.2001

Der mittelbare Verletzer eines Markenrechts, der nicht als (Mit-)Täter oder Teilnehmer (etwa in Systemverletzungsfällen) an der unmittelbaren Rechtsverletzung mitwirkt, haftet dem Markeninhaber nicht als Gesamtschuldner neben dem unmittelbaren Rechtsverletzer auf Herausgabe des von diesem erzielten Gewinns. Vom mittelbaren Verletzer kann allenfalls die Herausgabe seines eigenen Verletzergewinns verlangt werden.

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