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JuraForum.deUrteileVorschriftenMMarkenG§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG 

Entscheidungen zu "§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG"

Übersicht

BGH – Urteil, I ZR 209/06 vom 02.04.2009

a) Die Schutzschranke des § 23 Nr. 2 MarkenG ist im Sinne ihres Zwecks auszulegen, allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu erhalten, für ihre Produkte beschreibende Angaben zu benutzen.

b) Die aufgrund der Verwendung eines beschreibenden Begriffs in einem Zeichen begründete Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit einer älteren, aus dem beschreibenden Begriff bestehenden verkehrsdurchgesetzten Marke begründet nicht zwangsläufig die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten i.S. von § 23 Nr. 2 MarkenG. In die Abwägung ist auch der Umstand einzubeziehen, dass die Markeninhaberin eine Verkehrsdurchsetzung der Marke vor einer vollständigen Liberalisierung des Postmarktes erreichen konnte.

c) Die Beschränkung des Schutzumfangs einer aus einer beschreibenden Angabe bestehenden Marke nach § 23 Nr. 2 MarkenG verletzt den Markeninhaber nicht in seinem verfassungsrechtlich geschützten Eigentumsrecht an der Marke.

BGH – Urteil, I ZR 195/06 vom 19.02.2009

a) Hat der Kläger sein Klagebegehren auf Ansprüche aus einem Markenrecht und aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz gestützt, kann das Berufungsgericht die Revision beschränkt auf die markenrechtlichen oder die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche zulassen.

b) Eine Marke kraft Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG braucht nicht graphisch darstellbar i.S. von § 8 Abs. 1 MarkenG zu sein.

c) Für die Marke kraft Verkehrsgeltung gilt das Gebot der Bestimmtheit. Bei einer als Marke kraft Verkehrsgeltung beanspruchten Farbkombination müssen die systematische Anordnung und das flächenmäßige Verhältnis der Farben klar und eindeutig bestimmt sein.

SAARLAENDISCHES-OLG – Beschluss, 5 W 242/08 vom 16.02.2009

Die Kosten eines mitwirkenden Patentanwalts in Kennzeichenstreitsachen sind im Kostenfestsetzungsverfahren durch anwaltliche Versicherung grundsätzlich ausreichend glaubhaft gemacht.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 6 U 958/08 vom 11.12.2008

1. Für die Beurteilung der bildlichen Zeichenähnlichkeit im markenrechtlichen Sinne kommt es bei einer Wort-/Bildmarke auf den Gesamteindruck aus dem Wort- und dem Bildbestandteil an.

2. Auch bei hoher Kennzeichnungskraft der beanspruchten Marke und hoher Ähnlichkeit oder Identität der Waren oder Dienstleistungen setzt die Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ein Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit voraus. Dieses Mindestmaß an Zeichenähnlichkeit liegt nicht vor, wenn bei fehlender phonetischer Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der beanspruchten Wort-/Bildmarke auch der optische Gesamteindruck deutlich abweicht.

3. Der Schutz eines nicht eingetragenen Kennzeichens kraft Verkehrsgeltung ist unter dem Gesichtspunkt der Verwässerung geschwächt, wenn in dem betreffenden Marktsegment ähnliche Zeichen häufig als gestalterische Elemente verwendet werden.

4. Die Möglichkeit einer bloßen allgemeinen Assoziation in dem Sinne, dass eine gedankliche Verbindung zwischen zwei Zeichen hergestellt werden kann, führt noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

5. Aus dem Umstand, dass das beanstandete Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen die assoziative Verbindung zu einem kraft Verkehrsgeltung geschützten Kennzeichen hervorruft, kann jedenfalls dann nicht auf eine Aufmerksamkeitsausbeutung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG geschlossen werden, wenn ähnliche Zeichen bei den betreffenden Waren oder Dienstleistungen häufig als genretypisches Dekorationselement verwendet werden.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 148/07 vom 19.11.2008

1. Die konturlose Farbmarke "NIVEA-Blau" ist für Haut- und Körperpflegeprodukte durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Dabei ist neben den Besonderheiten des Marktes und der Verwendung auch anderer Farben durch die Markeninhaberin der Umstand zu berücksichtigen, dass Blau als Grundfarbe besonders freihaltebedürftig ist.

2. Wird ein dem "NIVEA-Blau" ähnliches Blau als Hintergrundfarbe für Verpackungen von Haut- und Körperpflegeprodukten verwendet, die gut sichtbar durch die bekannte Wortmarke DOVE und die Bildmarke der Taube gekennzeichnet sind, sieht der Verkehr in der Hintergrundfarbe keinen Herkunftshinweis.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 106/07 vom 12.11.2008

1. Der Umstand, dass eine konkrete Produktgestaltung als Formmarke eingetragen worden ist, setzt voraus, dass der Gegenstand als solcher nicht ausschließlich seinem Gebrauchszweck entsprechend, sondern in seiner eingetragenen Form ohne das Hinzutreten weiterer Umstände auch markenmäßig als Herkunftshinweis benutzt werden kann. Diese Eintragungsentscheidung ist durch das Verletzungsgericht zu respektieren.

2. Der Verletzer kann vor diesem Hintergrund für eine Befugnis, einen identischen Gebrauchsgegenstand als Ware (ohne Herkunftshinweisfunktion) zu verwenden, nicht § 23 Nr. 2 MarkenG für sich in Anspruch nehmen.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 147/07 vom 08.10.2008

1. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft der Farbmarken "Magenta" für Waren und Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation strahlt nicht auf den Produktbereich der Kombinationsgeräte zum Drucken, Faxen, Scannen und Kopieren aus. Dies gilt jedenfalls für eine Werbeanzeige mit magenta-ähnlicher Hintergrundfarbe, die die besondere Qualität der Druckfunktion bewirbt.

2. Für die Frage, ob die Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kennzeichenmäßig verstanden wird, können die tatsächlichen Verwendungsgewohnheiten des Inhabers einer konturlosen Farbmarke Berücksichtigung finden.

3. Für das kennzeichenmäßige Verständnis der Hintergrundfarbe einer Werbeanzeige kann es auch darauf ankommen, ob herkömmliche Kennzeichnungsmittel - hier Wort- und Bildzeichen renommierter Hersteller - deutlich und gut erkennbar angebracht sind, so dass die Farbe als Herkunftshinweis in den Hintergrund gedrängt wird.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 83/07 vom 08.10.2008

1. Das Verletzungsgericht darf einer Marke (hier: als Formmarke eingetragener Gelenksteigbügel) jedenfalls in der Verwendungsform eine markenmäßige Verwendung nicht versagen, aufgrund derer der markenrechtliche Schutz im Eintragungsverfahren gewährt und die von Haus aus bestehende mangelnde Unterscheidungskraft als überwunden angesehen worden ist.

2. Der kennzeichnende Eindruck einer Formmarke, die in ihrer Gesamtform ein auf dem Markt übliches Gestaltungsmerkmal nachvollzieht, kann sich prägend aus solchen Bestandteilen (hier: Gummihülsen) ergeben, denen (auch) eine technische Wirkung (hier: zur Verdeckung der Gelenke) zukommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die technische Bedingtheit nur die Existenz als solche, nicht aber Material, Farbe und konkrete Formgestaltung betrifft.

3. Bei dreidimensionalen Marken, die Form einer Ware wiedergeben, ist aufgrund der vielfältigen Komponenten, die die Warenform ausmachen, ein vollständiges und verlässliches Erinnerungsbild des Durchschnittsverbrauchers - auf das für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblich abzustellen ist - häufig noch schwerer als im markenrechtlichen Normalfall herzustellen.

BGH – Urteil, I ZR 123/05 vom 30.04.2008

a) In die Beurteilung der Frage, ob eine angegriffene dreidimensionale Aufmachung markenmäßig benutzt wird, ist auch die Kennzeichnungskraft der Klagemarke mit einzubeziehen.

b) Eine Produktpalette kann als Gesamtheit von Erzeugnissen mit Gemeinsamkeiten in der Zweckbestimmung und Formgestaltung über wettbewerbliche Eigenart verfügen.

c) Zur Herkunftstäuschung bei einem aus mehreren Produkten zusammengesetzten Angebot (hier: Koffer mit Kosmetikartikeln).

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 198/07 vom 16.04.2008

1. Zwischen den Marken und Unternehmenskennzeichen "Navigon" und "Nav N Go", beide eingetragen bzw. benutzt u.a. für Navigationssoftware und Navigationsgeräte, besteht Verwechslungsgefahr.

2. Wenn der Verletzte davon Kenntnis hat, dass ein Zeichen als Unternehmenskennzeichen verwendet wird, ist er unter Dinglichkeitsaspekten nicht verpflichtet, nach etwaigen Markenanmeldungen desselben Zeichens zu forschen. Vielmehr setzt die später erlangte Kenntnis von der Markenanmeldung eine neue Dringlichkeitsfrist in Gang. Das gleiche gilt, wenn ein für den Vertrieb von Navigationssoftware benutztes Unternehmenskennzeichen auf mehrere neue Produkte und zusätzlich Dienstleistungen ausgedehnt wird und der Verletzte hiervon nachträglich Kenntnis erlangt.

BGH – Urteil, I ZR 49/05 vom 03.04.2008

a) Eine aus beschreibenden Begriffen zusammengesetzte Marke, die Unterscheidungskraft durch die Kombination der Bestandteile erlangt, kann auch dann über nur geringe originäre Unterscheidungskraft verfügen, wenn die Verwendung der Wortzusammenstellung bisher im Verkehr nicht zu beobachten ist.

b) Die nationalen Gerichte sind im Verletzungsverfahren an die Beurteilung des Ausmaßes der originären Unterscheidungskraft der Marke durch die europäischen Gerichte im Widerspruchsverfahren nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht gebunden.

c) Markenverletzungen, die Organe oder Mitarbeiter einer auf einen anderen Rechtsträger verschmolzenen Gesellschaft begangen haben, begründen regelmäßig keine Wiederholungsgefahr für den Rechtsnachfolger. Aus der Verschmelzung des Unternehmens, in dem die Markenverletzung begangen worden ist, folgt auch keine Erstbegehungsgefahr bei dem übernehmenden Unternehmen.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 29 U 4013/07 vom 06.12.2007

In der Verwendung einer Marke als Schlüsselwort bzw. Keyword im Rahmen einer sogenannten Adword-Anzeige liegt ein kennzeichenmäßiger Gebrauch der markenrechtlich geschützten Bezeichnung.

BGH – Urteil, I ZR 18/05 vom 25.10.2007

Eine aus der Form der Ware bestehende, von Haus aus nicht unterscheidungskräftige Gestaltung kann als Bestandteil einer aus mehreren Zeichenelementen zusammengesetzten Marke deren Gesamteindruck maßgeblich mitbestimmen, wenn sie infolge der Benutzung des Zeichens hinreichende Kennzeichnungskraft erlangt hat; ein für die Eintragung der Form als im Verkehr durchgesetzte Marke nach § 8 Abs. 3 MarkenG genügender Kennzeichnungsgrad ist dafür nicht erforderlich.

BGH – Urteil, I ZR 6/05 vom 20.09.2007

Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.

BGH – Urteil, I ZR 94/04 vom 20.09.2007

a) Die Beurteilung der Warenähnlichkeit gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wird nicht dadurch beeinflusst, dass die Beklagte typische Ausstattungsmerkmale der Verpackungen der Klägerin übernommen hat.

b) Zwischen Schokolade und Schokoladenwaren einerseits und einem Milchdessert andererseits besteht durchschnittliche Warenähnlichkeit.

BGH – Urteil, I ZR 137/04 vom 19.07.2007

Das Halten eines Domain-Namens durch eine juristische Person des Handelsrechts stellt nicht schon deshalb eine Zeichenbenutzung dar, weil die juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.

Der Erfahrungssatz, dass der Verkehr einem Zeichen, das durch seine isolierte Verwendung im Geschäftsverkehr zunehmend eine herkunftshinweisende Funktion erhalten hat, auch dann einen stärkeren Herkunftshinweis entnimmt, wenn er dem Zeichen als Bestandteil eines anderen Zeichens begegnet, ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn es sich bei dem Zeichen um eine von Haus aus beschreibende Bezeichnung handelt (Ergänzung zu BGH GRUR 2003, 880, 881 - City Plus).

BGH – Urteil, I ZR 93/04 vom 19.07.2007

a) Der aus einer Kennzeichenverletzung folgende Schadensersatzanspruch sowie der der Bezifferung dieses Anspruchs dienende Auskunftsanspruch sind zeitlich nicht durch die vom Gläubiger nachgewiesene erste Verletzungshandlung begrenzt (Aufgabe von BGH, Urt. v. 26.11.1987 - I ZR 123/85, GRUR 1988, 307 - Gaby).

b) Ein Lizenznehmer, der gemäß § 30 Abs. 4 MarkenG der Verletzungsklage des Lizenzgebers beitritt, erlangt die Stellung eines einfachen Streitgenossen. Dem Lizenznehmer steht im Falle einer Markenverletzung kein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Verletzer zu.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 87/06 vom 04.07.2007

1. Zwischen den Zeichenfolgen "G-Mail" und "GMail" kann markenrechtliche Verwechslungsgefahr bei dem Angebot ähnlicher Dienstleistungen (E-Mail-Dienstleistungen) auch dann bestehen, wenn die Bezeichnung "G-Mail" Bestandteil einer farbig eingetragenen Wort-/Bildmarke mit einem weiteren Slogan ("...und die Post geht richtig ab") ist und die Bezeichnung "GMail" teilweise in einer herkunftshinweisenden Farbgebung verwendet wird.

2. Die Angabe nach dem @-Zeichen in einer E-Mail-Adresse kennzeichnet häufig (aber nicht stets) den E-Mail-Provider und hat in diesem Fall auch markenrechtlich herkunftshinweisende Funktion.

BGH – Urteil, I ZR 132/04 vom 28.06.2007

Ein Bestandteil (hier: InterConnect), der in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: T-InterConnect) neben einem Stammbestandteil (hier: T-) die konkrete Ware oder Dienstleistung bezeichnet, kann auch bei geringer Kennzeichnungskraft über eine selbständig kennzeichnende Stellung verfügen. Stimmt dieser Bestandteil mit einem älteren Zeichen überein, kann dies zu einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne führen.

KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 5 U 162/04 vom 29.05.2007

1. "Titel" von bespielten Tonträgern sind dem Markenschutz zugänglich. Der Verkehr ist hier daran gewöhnt, zwischen dem Tonträger als Ware und den (einzelnen) darauf enthaltenen Musikstücken (und deren Werktitel) zu unterscheiden.

2. Die Kennzeichnung eines bespielten Tonträgers "Das Omen ..." kann als markenmäßiger Gebrauch die für bespielte Tonträger eingetragene Wortmarke "Omen" verletzen (Bestätigung von Kammergericht, GRUR-RR 2004, 137).

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 128/06 vom 18.04.2007

1. Die Verwendung der für ein (länderübergreifendes) Forschungsprojekt gewählten Projektbezeichnung erfolgt im wissenschaftlichen Bereich und damit in der Regel (noch) nicht im geschäftlichen Verkehr, so dass markenrechtliche Ansprüche ausscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Projektbezeichnung in einer Presseerklärung optisch herausgestellt ist.

2. Die Tatsache, dass Forschungsprojekte nicht selten in eine kommerzielle Vermarktung und Kennzeichnung eines Produkts unter der Projektbezeichnung münden, rechtfertig in der Forschungsphase ohne das Hinzutreten weiterer Umstände ebenso wenig eine markenrechtliche Begehungsgefahr in Bezug auf den verwendeten "Arbeitstitel" wie der Umstand, dass gerade bei dem konkret beteiligten Forschungsinstitut frühere Forschungsvorhaben eine kommerzielle Marktreife erlangt haben.

3. Ein als Verletzer abgemahntes Unternehmen setzt nicht bereits dann markenrechtliche Erstbegehungsgefahr, wenn es selbst - zum Zeichen seiner Einigungsbereitschaft und seines Verständnisses für die Befürchtungen des Verletzten - in der Erwiderung in allgemeiner Form auf die Möglichkeit rechtsverletzender Verwendungen hinweist, so lange keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, der Abgemahnte werde sich in auch dieser Weise verhalten. In jedem Fall wäre eine etwaige Erstbegehungsgefahr in solchen Fällen dadurch ausgeräumt, dass der Abgemahnte dem Abmahnenden ankündigt, er werde die beanstandete Bezeichnung abändern und auch entsprechend verfährt.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 1 U 416/06 vom 11.04.2007

Markenschutz für die Wortmarke Shisha.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 110/07 vom 31.01.2007

1. Bei dem Begriff "Offroad" handelt es sich um eine mittlerweile eingedeutschte englischsprachige Bezeichnung für alles, was mit geländegängigen Fahrzeugen und damit zusammenhängenden sportlichen Aktivitäten jenseits befestigter Straßen zu tun hat. Der Begriff besitzt beschreibende Anklänge für eine Zeitschrift für Geländewagen, ist aber nicht glatt beschreibend.

2. Die Rechtssätze des EuGH in der Entscheidung THOMSEN LIFE (EuGH GRUR 2005, 1042) sind auch dann anzuwenden, wenn nicht eine Unternehmensbezeichnung mit der älteren Marke in ein Gesamtzeichen aufgenommen worden ist, sondern die ältere Marke mit einem Serien- oder Dachzeichen zu einem Gesamtzeichen verbunden wird. Das Serien- oder Dachzeichen hat aus der Sicht des Verbrauchers einen ähnlichen Hinweischarakter und damit eine ähnliche Funktion wie eine Unternehmensbezeichnung.

3. Sofern die mit dem prioritätsälteren Klagezeichen und dem Verletzungszeichen identische Produkte bezeichnet werden, erfordern die "anständigen Gepflogenheiten im in Gewerbe und Handel", dass ein deutlicher Abstand zu dem prioritätsälteren Zeichen einzuhalten ist.

BGH – Urteil, I ZR 22/04 vom 25.01.2007

a) Bei der Beurteilung, ob die Form einer zum Verzehr bestimmten Ware (hier: Praline) markenmäßig benutzt wird, sind auch die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Verbraucher die Gestaltung der Ware als solcher wahrnehmen. Eine markenmäßige Benutzung kann auch gegeben sein, wenn die Ware nur verpackt vertrieben wird und die Verbraucher ihre Form erst im Stadium des Verbrauchs wahrnehmen können.

b) Der Grad der Kennzeichnungskraft einer dreidimensionalen Marke hat Auswirkungen darauf, ob der Verkehr dieser Form einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr als Form einer Ware begegnet. Dies wird allerdings umso weniger der Fall sein, je stärker die beanstandete Warenform von der geschützten Marke abweicht.

c) Die Eintragung einer Marke als durchgesetztes Zeichen bedeutet nicht, dass der Marke im Verletzungsverfahren in jedem Fall zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft beizumessen ist. Die Bindung des Verletzungsrichters an die Eintragung der Marke hat nur zur Folge, dass er der Marke nicht jeglichen Schutz versagen darf. Dementsprechend hat der Verletzungsrichter auch den Grad der Kennzeichnungskraft als durchgesetzt eingetragener Marken im Verletzungsverfahren selbständig zu bestimmen. Allerdings kann bei diesen regelmäßig von einer - mindestens - durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.

d) Bei der Ermittlung, inwieweit eine Warenform Herkunftshinweisfunktion hat, ist zwischen der Bekanntheit des Produkts als solchem und der Herkunftshinweisfunktion seiner Form zu unterscheiden.

e) Bei der Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen einer dreidimensionalen Marke und einer markenmäßig benutzten Warenform besteht, ist nicht zu berücksichtigen, ob die Verwechslungsgefahr durch die Verpackung und deren Kennzeichnung ausgeschlossen werden kann.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 24/05 vom 11.01.2007

1. Eine als rechtserhaltende Zeichennutzung im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG in Abgrenzung zu rein formalen Benutzungshandlungen anzuerkennende wirtschaftlich sinnvolle Zeichenverwendung setzt nicht voraus, dass die mit der Marke versehenen Produkte in einer größeren Stückzahl hergestellt oder vertrieben werden. Auch der Vertrieb von gekennzeichneten Waren in verhältnismäßig geringem Umfang kann für den Rechtserhalt der eingetragenen Marke genügen, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Verwendung des Zeichens in dieser Größenordnung ein wirtschaftlich sinnvolles Nutzungskonzept zu Grunde liegt, und nichts dafür spricht, dass das Zeichen nur zum Zwecke der Rechtsverteidigung in Kraft gehalten werden soll.

2. Eine ernsthafte Markenbenutzung der Markeninhaberin ergibt sich nicht bereits daraus, dass ein Parallelimporteur in nicht unerheblichem Umfang die von der Markeninhaberin im EU-Ausland in den Verkehr gebrachte Ware nach Deutschland importiert und hier vertreibt. Die Nutzung der Marke im Wege des Parallelimports ist keine Nutzung im Sinne des § 26 Abs. 3 MarkenG, denn ein bloßes Dulden der Handlungen Dritter ist keine der Markeninhaberin zuzurechnende rechtserhaltende Benutzung.

3. Nach der Regelung des Art. 5 des Übereinkommens zwischen der Schweiz und dem Deutschen Reich betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz vom 13. April 1892, welche von der Neufassung des MarkenG nicht tangiert worden ist, hat die Benutzung der Marke des ausländischen Unternehmens in seinem Heimatstaat (Schweiz) die Erhaltung des Markenrechts in Deutschland zur Folge. d.h. die Benutzung der Marke in der Schweiz für die registrierten Waren führt dazu, dass insoweit auch von einer Benutzung im Sinne des § 26 MarkenG auszugehen ist.

4. Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Marke P und den Marken P (auch als Bestandteil eines Serienzeichens) sowie P D, P LAX, P 28 und P BASIC.

OLG-HAMBURG – Urteil, 3 U 34/06 vom 07.12.2006

1. Im Branchenbereich der der Telekommunikation, ist aufgrund der üblichen Kennzeichnungsgewohnheiten davon auszugehen, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, den Herkunftshinweis ganz maßgeblich in der Herstellerangabe zu sehen.

2. Zur Verwechslungsgefahr zwischen den Marken "O2 Surf@home" und "T-Com Surf@home".

BGH – Urteil, I ZR 110/03 vom 29.06.2006

Wird die ältere Marke lediglich für einen Teil der Waren, für die sie eingetragen ist, benutzt, so gilt sie zur Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall lediglich für diesen Teil als eingetragen. Gibt es für die mit der Marke versehenen Arzneimittel verschiedener Anwendungsgebiete keinen gemeinsamen speziellen Begriff, kommt für die Beurteilung der Warenähnlichkeit im Kollisionsfall nur das jeweilige Mittel mit seinem Anwendungsbereich in Betracht. Unerheblich ist, in welchem Umfang die Nichtbenutzung zu einer Löschung führen müsste.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 105/05 vom 26.04.2006

1. Bei einer Bildmarke, die die Warenform eines Getränks (hier: papierumwickelte Underberg-Flasche) zeigt, das bislang lediglich als Portionsflasche (z.B. 20 ml) auf dem Markt vertrieben worden und dem Verkehr seit langem ausschließlich in dieser Form bekannt ist, besteht Verwechslungsgefahr gegenüber ähnlichen Ausstattungen papierumwickelter Flaschen nur in dem (erweiterten) Bereich von Portionsflaschen, nicht aber von handelsüblichen Großflaschen (z.B. 0,7 l ), selbst wenn die Markeneintragung ohne einschränkende Größenangaben erfolgt ist.

2. Auch unter Berücksichtigung angemessener Ausweitungstendenzen der zukünftigen Kennzeichenverwendung gewährt die Eintragung einer Marke für einen bestimmten Farbton keinen Schutz gegenüber sämtlichen anderen Farbgestaltungen.

BGH – Urteil, I ZR 96/03 vom 30.03.2006

a) Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes aus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich zuständig.

b) Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit.

OLG-HAMBURG – Urteil, 5 U 1/05 vom 03.03.2006

1. Die Inhaberin der deutschen Wortmarke EVIAN für Mineralwasser kann von den ehemaligen Verwenderinnen des Zeichens REVIAN für Wein gemäß § 14 Abs.2 Nr.2, Abs.5 MarkenG auch die Unterlassung der Verwendung des Zeichens REVIAN's für Wein verlangen ( Fortführung von BGH GRUR 01,507; Senat in GRUR-RR 03,139; s. auch BVerfG GRUR 05,52 )

2. Der Senat hält an der Auffassung fest, dass die Kriterien der Warenähnlichkeit durch die Rechtsprechung des EUGH ausreichend geklärt sind. Der Senat sieht sich auch durch die Entscheidung des BVerfG in GRUR 05,52 nicht in seinem Vorlagerecht nach Art.234 EG beschränkt .

3. Das nationale Gericht, das über die Verletzung einer nationalen Marke durch ein im Inland verwendetes Zeichen zu entscheiden hat, ist nicht an Entscheidungen der Europäischen Ämter und Gerichte im noch laufenden Eintragungsverfahren einer mit dem Verletzungszeichen identischen Gemeinschaftsmarke gebunden. Es besteht insoweit auch keine Veranlassung für eine Vorlage an den EUGH oder für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO.

4. Wenn der Schadensersatzanspruch wegen einer Markenverletzung verjährt ist, kann noch ein unverjährter Bereicherungsanspruch auf Bezahlung einer angemessenen Lizenzgebühr bestehen. Dieser kann ebenso wie ein Schadensersatzanspruch im Verletzungsprozess dem Grunde nach festgestellt werden.

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