Ob die deutschen Gerichte international zuständig sind, ist auch in der Berufungsinstanz noch zu prüfen; § 512 a ZPO gilt insoweit nicht.
Auch der Nachname als Teil eines Künstlernamens genießt zwar den Namensschutz des § 12 BGB, wenn schon sein alleiniger Gebrauch beim Publikum die Erinnerung an den Träger des Künstlernamens weckt und daher geeignet ist, Verwechslungen mit diesem hervorzurufen.
Mangels Verwechslungsgefahr besteht aber kein Namensschutz für den Nachnamen als Teil des Künstlernamens eines Sängers gegenüber einer wortgleichen Marke eingetragen für Waren der Klasse 33 (Spirituosen, Liköre, Weine, Schaumweine und weinhaltige Getränke).