Der Unternehmer, der sowohl das Grundstück verkauft, als auch das aufstehende Haus von Grund auf saniert, darf vom Erwerber auch dann nicht die sofortige Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung verlangen, ohne dass der Bautenstand nachgewiesen ist, wenn er sich vertraglich verpflichtet, die Sanierung abnahmereif abzuschließen, bevor der Werklohn für die Sanierung fällig wird. Auch dies Klausel verstößt gegen § 3 MaBV.