1) Wird ein Anspruch auf Verlängerung eines Landpachtvertrages über 18 Jahre hinaus auf § 242 BGB gestützt, so handelt es sich nicht um ein im FGG-Verfahren zu entscheidendes Verfahren nach § 1 Nr. 1 LwVG i.V.m. § 595 BGB, sondern um eine die Landpacht im übrigen nach § 1 Nr. 1a LwVG betreffende streitige Landwirtschaftssache, auf die nach § 48 LwVG die Zivilprozeßordnung Anwedndung findet.
2) Wird mit dem Abkömmlich ein ausdrücklich auf 18 Jahre berfristeter schriftlicher Landpachtvertrag abgeschlossen und verstirbt der Verpächter vor Vertragsende unter Hinterlassung seiner Ehefrau als testamentarischer Vorerbin und der Pächterin als Nacherbin, so ergibt sich aus einer Klausel im Pachtvertrag, wonach die Hofübergabe zu Lebzeiten des Verpächters vorgesehen ist, noch kein Anspruch gegen die Vorerbin auf Fortsetzung des Pachtverhältnisses nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer.