Hat die Mitgliederversammlung einer in Liquidation befindlichen LPG im Jahr 1992 die Fortsetzung der Genossenschaft und deren anschließende Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft beschlossen, so ist die Umwandlung auch nach der Eintragung im Genossenschaftsregister unwirksam.
Die zwischen einem ehemaligen LPG-Mitglied und einem Dritten geschlossene Vereinbarung über die Abgeltung aller Ansprüche aus der früheren LPG-Zugehörigkeit kann für den nicht an der Vereinbarung beteiligten Rechtsnachfolger der LPG einen eigenen Anspruch begründen, daß auch gegen ihn keine weiteren Forderungen geltend gemacht werden.
1. Mitglieder der LPG, die nicht vor oder spätestens aus Anlass der Umwandlung ausscheiden wollen, haben weder einen Anspruch nach § 44 LwAnpG noch nach § 36 LwAnpG.
2. War aber das Angebot einer Abfindung im Umwandlungsbeschluss ordnungsgemäß und ist nur die Höhe des Angebots streitig, so muss der Antrag auf gerichtliche Bestimmung innerhalb der in § 36 Abs. 2 S 1 LwAnpG bestimmten Frist gestellt werden.
1. Im Fall der Auflösung und Abwicklung einer LPG erfolgt die Vermögensaufteilung zwar nach dem Maßstab des § 44 Abs. 1 LwAnpG (vgl. BGH, Beschl. v. 01.07.1994, Az: BLw 103/93, AgrarR 1994, 365, 366), nicht jedoch nach der Liquidationseröffnungsbilanz (§§ 89, 33 Abs. 1 GenG), die der Liquidator sofort bei Beginn der Liquidation aufzustellen hat, sondern nach dem Eigenkapital, das nach Tilgung oder Deckung aller Schulden übrig bleibt.
2. Steht die Höhe des verteilbaren Eigenkapitals noch nicht fest, weil die Liquidation noch nicht abgeschlossen ist, so kann nicht verbindlich festgestellt werden, ob und in welcher Höhe Abfindungsansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 LwAnpG berücksichtigt werden können.
3. Deshalb kann weder ein bestimmter Zahlungsanspruch des Mitglieds errechnet werden, noch kann eine Gesamtquote seiner Beteiligung bestimmt werden, denn auch diese Quote hängt von der Höhe des Kapitals ab. Möglich ist es daher nur, die Ansprüche bzw. Quoten zu berechnen, mit denen das Mitglied in den einzelnen Stufen an einer - möglicherweise - auf die Gesamtansprüche der jeweiligen Stufe zu verteilenden Vermögensmasse zu beteiligen sein wird.