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Entscheidungen zu "§ 23 LwAnpG"

Übersicht

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 2 Ww 10/04 vom 06.04.2005

Hat die Mitgliederversammlung einer in Liquidation befindlichen LPG im Jahr 1992 die Fortsetzung der Genossenschaft und deren anschließende Umwandlung in eine eingetragene Genossenschaft beschlossen, so ist die Umwandlung auch nach der Eintragung im Genossenschaftsregister unwirksam.

OLG-NAUMBURG – Beschluss, 2 Ww 51/03 vom 25.02.2004

1. Zur Abgrenzung der Teilung einer LPG von der unzulässigen Abspaltung eines Teils der LPG.

2. Eine Teilung einer LPG der Pflanzenproduktion in zwei LPGen der Pflanzenproduktion ist jedenfalls dann zulässig, wenn die Teilung zu dem Zweck erfolgt, eine der aus der Teilung hervorgegangenen LPGen mit einer LPG der Tierproduktion zusammenzuschließen.

OLG-THUERINGEN – Beschluss, 6 W 627/01 vom 24.01.2002

1.

Eine grundlegende Voraussetzung für eine identitätswahrende Umwandlung im Sinne der §§ 23 ff. LwAnpG besteht darin, dass ein Umwandlungsbeschluss vorliegt, der seinem Inhalt nach auf eine solche identitätswahrende Umwandlung gerichtet ist. Fehlt es daran, können die Wirkungen eines Formwechsels auch nicht gemäß § 34 Abs. 3 LwAnpG durch Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister eintreten (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.).

2.

Der Umwandlungsbeschluss muss inhaltlich das in § 34 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG zum Ausdruck kommende Prinzip der Kontinuität der Mitgliedschaft bei der umgewandelten Gesellschaft zum Ausdruck bringen (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O. m.w.N.). Das ist nicht der Fall bei einer angestrebten Fortführung einer LPG in Liquidation durch eine GmbH und durch eine GmbH & Co. KG, wobei die Gründung der GmbH & Co. KG durch die GmbH sowie diejenigen LPG-Mitglieder, die Gesellschafter werden wollen, erfolgt, und wenn diese Mitglieder vor Feststellung des tatsächlichen Werts ihrer Beteiligung an dem Eigenkapital der LPG einen Treuhänder beauftragen, für sie Kommanditist mit einer Bareinlage von 25.000 DM zu werden. Ein solcher Umwandlungsbeschluss ist seinem Inhalt nach wegen Verletzung des Prinzips der Kontinuität der Mitgliedschaft nicht auf eine formwechselnde Umwandlung gerichtet (vgl. BGH ZIP 1999, a.a.O.).

BGH – Urteil, II ZR 293/98 vom 17.05.1999

AktG § 275 Abs. 3; LwAnpG §§ 23, 34

a) Für die Klage eines LPG-Mitglieds auf Feststellung, daß die LPG nicht identitätswahrend in eine andere Rechtsform umgewandelt worden sei, gilt die Ausschlußfrist des § 275 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht entsprechend (Ergänzung zu BGHZ 137, 134, 138 f.).

b) Ist ein "Umwandlungsbeschluß" einer LPG seinem Inhalt nach nicht auf eine identitätswahrende Umwandlung gerichtet, können deren Wirkungen durch die Registereintragung der neuen Rechtsform (§ 34 LwAnpG) auch dann nicht eintreten, wenn der Beschluß bestandskräftig ist.

c) Die für den Formwechsel einer LPG erforderliche Kontinuität der Mitgliedschaft ist nicht gewahrt, wenn an dem Unternehmen neuer Rechtsform - einer GmbH & Co. KG - zunächst nur ein Treuhandkommanditist (neben der Komplementär-GmbH) beteiligt sein soll.

BGH, Urt. v. 17. Mai 1999 - II ZR 293/98 -
OLG Brandenburg
LG Cottbus

BFH – Beschluss, I B 91/07 vom 20.12.2007

BRANDENBURGISCHES-OLG – Beschluss, 5 W (Lw) 9/01 vom 28.06.2001

OLG-ROSTOCK – Urteil, 3 U 59/99 vom 21.08.2000


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