1. Abwasseranlagen, die nach ihrer Entstehungsgeschichte ausschließlich zur Entsorgung des beim Betrieb von Atom- und Industrieanlagen anfallenden Abwassers bestimmt sind, können - auch wenn sie als offene Abwasserkanäle ausgestaltet sind - allenfalls dann gleichzeitig dem Gewässerbegriff nach § 1 Abs. 1 WHG unterfallen, wenn sie von ihrem äußeren Erscheinungsbild her eine Anbindung an den natürlichen Wasserhaushalt aufweisen.
2. Ein in vollem Umfang künstlich angelegter, in einem Molenbauwerk im Boddengewässer endender Kanal, der keinerlei Verbindung zum binnenländischen Wasserhaushalt aufweist, kann - sofern er überhaupt dem Gewässerbegriff des § 1 Abs. 1 WHG unterfällt - nur den Küstengewässern des § 1 Abs. 1 Nr. 1a WHG zugerechnet werden.