1. Ein verbotswidrig auf einem Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug darf sofort abgeschleppt werden.
2. Bei Verstößen gegen behördlich angeordnete Haltverbote bedarf es vor der Anordnung, das Fahrzeug abschleppen zu lassen, regelmäßig keines Versuches, den Aufenthaltsort des Verantwortlichen durch eine Halteranfrage zu ermitteln. Die Behörde ist daher nicht verpflichtet, durch entsprechende Vorkehrungen die ständige Erreichbarkeit der Kfz.-Zulassungsstelle sicherzustellen.