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Entscheidungen zu "§ 6 LRKG RP LVO zu"

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BVERWG – Urteil, BVerwG 2 C 14.07 vom 24.04.2008

Der häusliche Telearbeitsplatz des Beamten ist an den festgelegten Heimarbeitstagen Dienststätte im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 4 des Landesreisekostengesetzes Rheinland-Pfalz.

Die Fahrkosten einer Dienstreise, die der zur Telearbeit berechtigte Beamte an einem Heimarbeitstag an seiner Wohnung antritt und beendet, sind in voller Höhe dienstlich veranlasste Mehraufwendungen.

Entscheidungen zu weiteren Paragraphen

  • § 6 LRKG RP LVO zu

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