1. In Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) erfolgt die Entscheidung des Streites mehrerer Gerichte über die sachliche Zuständigkeit durch das nach § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zuständige Gericht. Es liegt dann kein Fall der §§ 5, 199 FGG vor.
2. Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz folgen den Regelungen des FGG. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren nach § 12 SpruchG. Damit entscheidet in Rheinland-Pfalz aufgrund des § 10 Abs. 2 der LVO über die gerichtlliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das OLG Zweibrücken auch über Verfahren aus dem Bezirk des Oberlandesgerichts Koblenz.