Es ist weder gemeinschaftsrechtlich noch nach nationalem Recht zu beanstanden, daß nach der Luftverkehrszulassungsordnung die Verkehrszulassung eines zuvor in Dänemark zugelassenen Flugzeugs in der Bundesrepublik Deutschland von inzwischen hier national verschärften Lärmgrenzwerten abhängig gemacht wird, obwohl baugleiche Flugzeuge, die bereits früher die deutsche Verkehrszulassung erlangt haben, diese uneingeschränkt behalten.
Urteil des 3. Senats vom 15. Juli 1999 - BVerwG 3 C 28.98 -
I. VG Braunschweig vom 29.09.1993 - Az.: VG 10 A 10445/92 -
II. OVG Lüneburg vom 14.11.1999 - Az.: OVG 12 L 6139/93 -