Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Zulässigkeit und Begründetheit der Verpflichtungsklage auf nachträgliche Beschränkungen des Nachtflugbetriebs eines Flughafens nach §§ 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, 48 Abs. 1 LuftVZO iVm § 42 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 LuftVZO und §§ 29, 29b LuftVG ist die letzte mündliche Verhandlung der Tatsacheninstanz.
Der Erlass von Auflagen für den Nachtflugbetrieb eines genehmigten Flughafens bedarf eines (Teil-) Widerrufs der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach §§ 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG, 48 Abs. 1 Sätze 2 u. 3 LuftVZO. Er setzt eine gesundheitsgefährdende Lärmbelastung für Anwohner voraus (wie BVerwG, Urt. v. 20.04.2005 - 4 C 18.03 -, NVwZ 2005, 933 ff.).
Ob das sog. " Jansen-Kriterium " von 6 x 60 dB(A) noch dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand entspricht oder die gebotene Vorsorge gegenüber Gesundheitsbeeinträchtigungen oder erheblichen Belästigungen (§ 29 b Abs. 1 LuftVG) im Hinblick auf Störungen der Nachtruhe durch nächtlichen Fluglärm strengere Werte hinsichtlich des relevanten Maximalpegels oder jedenfalls eine Differenzierung zwischen Nachtrandzeiten (22.00 - 24.00 und 5.00 - 6.00 Uhr) und Nachtkernzeiten (0.00 - 5.00 Uhr) erfordert, ist zweifelhaft. Gegenwärtig ist jedenfalls die Einhaltung eines Werts von 6 x 57 dB(A) als ausreichend im Sinne eines sicheren Unterschreitens der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung anzusehen.
Zur Subsidiarität des (Teil-) Widerrufs der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 2 Satz 4 LuftVG mit dem Ziel des Erlasses nachträglicher Auflagen zum aktiven Lärmschutz gegenüber dem Verfahren auf Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um (Lärm-) Schutzvorkehrungen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.
1. Ob es zur Feststellung eines Luftverkehrsbedarfs ausreicht, das Passagieraufkommen zu prognostizieren, oder ob eine konkrete Nachfrage der Luftverkehrsgesellschaften hinzutreten muss, hängt von den tatrichterlich zu würdigenden Umständen des Einzelfalls ab.
2. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 LuftVG sind im Rahmen der Abwägung zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 FLärmSchG zu beachten; diese Werte bestimmen die sogenannte fachplanungsrechtliche Zumutbarkeitsgrenze.
3. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Juni 2007 (Rs. C-342/05 - Slg. 2007, I-4713), die eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL auch dann rechtfertigen können, wenn sich die Population der betroffenen Art nicht in einem günstigen Erhaltungszustand befindet, liegen nicht nur bei der unmittelbaren Gefährdung höchster Güter, wie z.B. des menschlichen Lebens oder der menschlichen Gesundheit, vor.
Im Falle einer luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung (hier: Flughafen Berlin-Schönefeld) kann der Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld statt realer Schutzvorkehrungen nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG je nach Art und Intensität der Fluglärmimmissionen einen Anspruch auf Übernahme der betroffenen Grundstücke zum Verkehrswert (gegen Übertragung des Eigentums) begründen.
Der Planfeststellungsbehörde steht bei der Stichtagsregelung für die Ermittlung des Verkehrswertes ein Gestaltungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung sie die schutzwürdigen Interessen der lärmbetroffenen Grundstückseigentümer und des Flughafenbetreibers in einen gerechten Ausgleich zu bringen hat.
Die Planfeststellungsbehörde darf im Planfeststellungsbeschluss festlegen, dass sich die Höhe der Entschädigung nach dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bemisst (Bestätigung von Urteil vom 16. März 2006 BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <Rn. 408 bis 415> Flughafen Berlin-Schönefeld).
Wird ein von den nachteiligen Wirkungen eines planfestgestellten Vorhabens (hier: Fluglärm) Betroffener nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG statt realer Schutzvorkehrungen auf eine angemessene Entschädigung in Geld verwiesen, ist die daraus folgende Pflicht, die nachteiligen Wirkungen zu dulden, rechtlich unbedenklich, wenn diese Wirkungen nicht die Grenze zur verfassungsrechtlichen Unzumutbarkeit überschreiten.
Die Regelung in einem luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, mit der bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für Schallschutzeinrichtungen die nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu leistende Geldentschädigung auf höchstens 30 % des Verkehrswerts von Grundstück und Gebäuden begrenzt wird, ist nicht zu beanstanden (Bestätigung von Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 <268 f.>, Rn. 421 f. - Flughafen Berlin-Schönefeld).
Zu den Voraussetzungen, unter denen nach der Durchführung von Musterverfahren gemäß § 93a Abs. 2 VwGO im Beschlusswege entschieden werden kann.
Wird einem durch Verkehrslärm (hier: Fluglärm) Betroffenen im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach ein Anspruch auf Übernahme seines Wohngrundstücks nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zugesprochen, ist über die Höhe der Übernahmeentschädigung im nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu entscheiden. In diesem Verfahren sind die Rechtsgedanken des Enteignungsrechts heranzuziehen, soweit sich aus der Funktion des Übernahmeanspruchs, den Anspruch auf Schutzvorkehrungen zu ersetzen, nichts anderes ergibt.
Nach den Grundsätzen des Enteignungsrechts richtet sich, ob der Eigentümer die Ausdehnung der Übernahme auf die mit seinem Wohngrundstück zusammenhängenden betrieblich genutzten Flächen sowie eine Entschädigung für betriebliche Folgeschäden verlangen kann. Der Planfeststellungsbeschluss darf die Geltendmachung dieser Ansprüche nicht mit Wirkung für das Entschädigungsverfahren ausschließen.
Die Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie verleihen einem einzelnen nicht das Recht, Verstöße gegen die Bestimmungen zum Schutz der Vogelschutz- und der FFH-Gebiete zu rügen.
Das Luftverkehrsrecht unterscheidet nicht zwischen privat- und gemeinnützigen Vorhaben. Auch für die Planfeststellung eines nur privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderflugplatzes gelten die allgemeinen Anforderungen der Planrechtfertigung und des Abwägungsgebots einschließlich der Grundsätze über die Anordnung von Schutzvorkehrungen und Entschädigung nach § 9 Abs. 2 LuftVG und § 74 Abs. 2 VwVfG.
Maßgebend für die Planrechtfertigung sind allein die Ziele des Luftverkehrsgesetzes. Die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur gehören nicht dazu. Sie können aber als öffentliche Belange im Rahmen der Abwägung Bedeutung erlangen.
Besteht ein auch öffentliches Interesse am Ausbau eines privaten Verkehrszwecken dienenden Sonderlandeplatzes, kann dieses sich in Verbindung mit den privaten Verkehrsinteressen des Flugplatzunternehmers im Wege der Abwägung gegen die Lärmschutzbelange der Anwohner durchsetzen, auch wenn passiver Schallschutz oder Entschädigung gewährt werden muss. Ob das private Verkehrsinteresse allein hierfür ausreichen kann, bleibt offen.
Die in § 144 Abs. 6 VwGO angeordnete Bindungswirkung an ein Revisionsurteil, das die Sache an die Vorinstanz zurückverweist, umfasst auch die vom Revisionsgericht angeführten materiell-rechtlichen Gründe dafür, dass der vom Revisionsführer verfolgte weitergehende Antrag, der auf eine Aufhebung der angegriffenen Behördenentscheidung und damit auf eine eigene Sachentscheidung des Revisionsgerichts zielt, erfolglos bleibt.
Die Bindung der Vorinstanz an ein zurückverweisendes Urteil entfällt, wenn das Bundesverwaltungsgericht in einem anderen Verfahren nachträglich eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat. Dies ist nur dann anzunehmen, wenn die spätere Entscheidung über den betreffenden Fall hinaus einen verallgemeinerungsfähigen Inhalt und fallübergreifende Bedeutung hat.
Ob bei der Festsetzung eines Dauerschallkriteriums zur Beschränkung des nächtlichen Flugverkehrs nach Teilzeiträumen (Nacht-Rand-Stunden, weitgehend bewegungsfreie Kernzeiten) zu differenzieren ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Lärmschutzkonzepts ab.
1. Die Planrechtfertigung im Sinne der Zielkonformität ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das planfestgestellte Vorhaben (hier: Ausbau des Verkehrsflughafens Leipzig/Halle) enteignet werden sollen, sondern auch dann, wenn sich Grundeigentümer gegen mittelbare Beeinträchtigungen durch das Vorhaben zur Wehr setzen.
2. Die Zulassung eines nächtlichen Flugbetriebs ist wegen der Pflicht, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen (§ 29b Abs. 1 Satz 2 LuftVG), vor allem in der Kernzeit von 0:00 Uhr bis 5:00 Uhr in erhöhtem Maße rechtfertigungsbedürftig (wie BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - BVerwG 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116). Das Gebot wird nicht schon dadurch erfüllt, dass dem Vorhabenträger aufgegeben wird, für großzügig dimensionierten passiven Schallschutz zu sorgen.
3. Ein Lärmschutzkonzept, das Flugverkehr auch während der Nachtstunden ermöglicht, hat sich vorrangig an dem Ziel auszurichten, fluglärmbedingte Aufwachreaktionen zu vermeiden. Dieser Zweck lässt sich nicht nur mit der Festsetzung eines um einen Dauerschallpegel ergänzten Maximalpegels erreichen, sondern auch mit dem Konzept des DLR (Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V.), das nicht an akustische Kenngrößen anknüpft, sondern auf einer Dosis-Wirkungsbeziehung aufbaut.
4. Die mögliche Beteilung Dritter am Scoping-Termin (§ 5 Satz 4 UVPG) dient nicht deren Schutz, sondern hat allein die Funktion, die Behörde bei der sachgerechten Bestimmung des voraussichtlichen Inhalts und Umfangs der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterstützen.
Zu möglichen Rechtsverletzungen eines im Einwirkungsbereich eines Flughafens wohnenden Mieters durch luftverkehrsrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse sowie zur verfassungs- und fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeit von Fluglärm während der Tagzeit.
Nach einem anerkannten Grundsatz des Verfahrensrechts ist die Behörde - bis zur Bestandskraft ihrer Entscheidung - befugt, jederzeit von sich aus einen von ihr erkannten oder auch nur als möglich unterstellten formellen oder materiellen Mangel zu beseitigen (hier durch so genanntes "ergänzendes Verfahren"). Rechtsgrundlage bilden insoweit diejenigen Vorschriften, die für die geänderte Entscheidung selbst gelten; für eine entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG ist kein Raum. Der gerichtlichen Prüfung ist die behördliche Entscheidung in der Fassung zugrunde zu legen, die sie durch eine solche "ergänzende Entscheidung" erhalten hat.
Zur Kapazitätsbestimmung von Start- und Landebahnen.
Zur Fluglärmberechnung auf der Basis der so genannten AzB99 (Betriebsrichtungsverteilung, 100/100-Regelung, Umkehrschub, Abflugstrecken, Summation von Lärmquellen, Prognosegrundlagen)
Es ist auf der Grundlage des erreichten Standes der Lärmwirkungsforschung gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn die Luftfahrtbehörde bei der Gewährung baulichen Schallschutzes annimmt, mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) einen angemessenen Abstand von der Grenze der fachplanerischen Unzumutbarkeit nach § 9 Abs. 2 LuftVG zu wahren.
Unter den Verhältnissen am Flughafen Düsseldorf lassen sich die Wirkungen der genehmigten Zunahme der Einzelschallereignisse von 71.000 auf 122.000 in den sechs verkehrsreichsten Monaten mit dem energieäquivalenten Dauerschallpegel hinreichend erfassen.
Zur Rechtfertigung verbleibender Belastungen durch Fluglärm, vor allem wegen Verschlechterung des Wohnumfeldes in der Flughafennachbarschaft, durch öffentliche Verkehrsinteressen.
Zu der wegen fortdauernder Betriebseinengungen fehlenden Notwendigkeit, neben der Gewährung von baulichem Schallschutz und Außenbereichsentschädigung aktiven Lärmschutz durch weitergehende Beschränkungen des Flugbetriebs anzuordnen.
Bei der Festlegung von Flugrouten auf der Grundlage des § 27 a Abs. 2 LuftVO hat das Luftfahrt-Bundesamt eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die gerichtlich überprüfbar, aber nicht an den zum Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen zu messen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 - BVerwGE 111, 276 und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6.02 - DVBl 2004, 382).
Der Prüfungsmaßstab ist unterschiedlich, je nachdem, ob durch die Flugroutenbestimmung Fluglärm hervorgerufen wird, der oberhalb oder unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegt.
Der Begriff des unzumutbaren Lärms im § 29 b Abs. 2 LuftVG deckt sich mit dem immissionsschutzrechtlichen Begriff der erheblichen Lärmbelästigung.
Für eine Flugroute, die mit unzumutbarem Fluglärm verbunden ist, darf sich das Luftfahrt-Bundesamt nur entscheiden, wenn überwiegende Gründe zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs dies gebieten.
Eine Flugroute, durch die Lärmbelästigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle hervorgerufen werden, ist zulässig, wenn sich für sie sachlich einleuchtende Gründe anführen lassen.
Die Lärmschutzvorschriften, denen das Luftfahrt-Bundesamt bei seiner Abwägungsentscheidung Rechnung zu tragen hat, sind - jedenfalls auch - dazu bestimmt, Drittschutzinteressen zu dienen.
Gegen die Festlegung von An- und Abflugstrecken von und zu Flugplätzen gemäß § 27 a Abs. 2 Satz 1 LuftVO durch Rechtsverordnung können betroffene Flughafenanwohner Rechtsschutz im Wege der Feststellungsklage erlangen. Die Klage kann nur dann Erfolg haben, wenn das Interesse eines Klägers am Schutz vor unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen willkürlich unberücksichtigt geblieben ist.
Urteil des 11. Senats vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13.99 -
I. OVG Münster vom 19. August 1999 - Az.: OVG 20 D 21/98.AK -
Die Zumutbarkeitsgrenze für die Fluglärm-Beeinträchtigung der Außenwohnbereiche kann nicht in einem Revisionsverfahren durch eine gewissermaßen bundeseinheitliche Ermittlung und Festlegung von Lärmpegel-Grenzwerten bestimmt werden, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung.
Beschluß des 11. Senats vom 29. Dezember 1998 - BVerwG 11 B 21.98 -
I. VGH M. vom 04.11.1997 - Az.: VGH 20 A 92.40134 u.a. -
Zur planerischen Abwägung hinsichtlich des Lärmschutzes in einem Planfeststellungsbeschluß zur Erweiterung eines Verkehrsflughafens (hier: Flughafen Erfurt).
Urteil des 11. Senats vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 -
Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes noch nicht endgültig geklärten und deshalb zunächst unterstellten Mängel der Lärmschutzkonzeption des Planfeststellungsbeschlusses für die Norderweiterung des Flughafens Leipzig-Halle lassen die im Hauptsacheverfahren beantragte teilweise Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in bezug auf die Rollwege Ost 1 und Ost 2 oder eine entsprechende Feststellung der teilweisen Rechtswidrigkeit des Beschlusses nicht erwarten.
Beschluß des 11. Senats vom 17. Juni 1998 - BVerwG 11 VR 9.97 -