1. Die Bestimmung einer Ausschlussfrist in §§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 24 der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 für Anträge auf Zulassung außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, dasselbe gilt für die entsprechenden Bestimmungen in der HVVO-LSA vom 24. Mai 2005 (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Senates).
2. Für so genannte Alt-Abiturienten, die bis zum 31. Mai 2005 den Zulassungsantrag bei der Hochschule zu stellen hätten, gilt, dass allenfalls eine Teilnichtigkeit der ohne Übergangsbestimmung in Kraft getretenen - neuen - Ausschlussfristenregelungen in Betracht käme.
3. Die verbleibenden Ausschlussfristenregelungen gebieten entweder als Auffangnorm oder in analoger Anwendung, dass Zulassungsanträge zum Wintersemester 2005/2006 jedenfalls bis zum 15. Juli 2005 bei der Hochschule zu stellen waren.