Der Formulierung des § 54 Abs. 3 SOG LSA lässt sich nicht entnehmen, dass ein weiteres Zwangsgeld erst dann angedroht und festgesetzt werden darf, wenn die zuvor festgesetzten Zwangsmittel auch beigetrieben worden sind bzw. zumindest ein erfolgloser Beitreibungsversuch gemacht worden ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Behörde lediglich den Misserfolg der früheren Androhung abwarten muss und nicht gezwungen ist, das zunächst festgesetzte Zwangsgeld auch beizutreiben. Die Erfolglosigkeit des angedrohten und festgesetzten ersten Zwangsgeldes ist insoweit bereits dann gegeben, wenn der Verantwortliche seine Unterlassungsverpflichtung nicht bzw. nicht fristgerecht erfüllt hat.
1. Gegenüber der Zwangsgeldfestsetzung kann nicht mehr geltend gemacht werden, es habe keine Zustands- oder Handlungsstörung vorgelegen; solche Einwände sind gegen die Grundverfügung zu richten und nach deren Bestandskraft ausschließlich im Wiederaufnahmeverfahren möglich.
2. Das Zwangsgeld kann auch gegenüber einem Mittellosen festgesetzt werden, weil es Beuge-Charakter hat, der Mittellose die aufgegebene Verpflichtung selbst durchführen soll und weil bei Erfolglosigkeit Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann.
3. Zur Ungültigkeit eines Kaufvertrags im Kleingartenrecht
4. Eine Duldungsverfügung gegenüber dem Verpächter (hier: gegenüber dem Kleingartenverein) ist entbehrlich, wenn dieser mit der gegenüber dem Betroffenen angeordneten Maßnahme ausdrücklich einverstanden ist.