1. Die der Baugenehmigung beigefügte Stellplatzforderung ist keine sog. modifizierende Auflage oder bloße Inhaltsbestimmung, sondern eine selbständig anfechtbare Auflage.
2. Die Erfüllung der Stellplatzpflicht ist an sich Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung; es kann aber gestattet werden, die Stellplätze in einer angemessenen Frist nachträglich herzustellen.
1. Zum "Einfügen" eines Post-"Zustellstützpunkts" innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile.
2. Ein Lärm verursachender Stützpunkt unmittelbar in der Nähe von Wohnbebauung und von einem Altersheim muss in besonderer Weise Rücksicht nehmen.
3. Gibt die Behörde auf Grund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Tatsachen zu erkennen, dass sie die Sachlage noch genauer prüfen wird, so ist sie auch nach Ablauf der Jahresfrist nicht gehindert, diese früheren Tatsachen zu verwerten.
4. Das Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts ist erst dann schutzwürdig, wenn die Behörde alle bei ihrem Ermessen zu berücksichtigenden Tatsachen kennt und gleichwohl zu erkennen gibt, dass sie von der Rücknahme keinen Gebrauch machen werde.