1. Die für vertragliche Beziehungen (zwischen Kaufleuten) entwickelten Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens finden im öffentlich-rechtlichen Subordinationsverhältnis keine Anwendung. Das bloße Schweigen der Behörde stellt grundsätzlich keine Willenserklärung der Behörde und damit keinen Verwaltungsakt dar.
2. Zwar steht die Entscheidung über die Festsetzung eines Zwangsgelds grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Wie die Baueinstellungsverfügung selbst stellt aber die sich bei einem Verstoß hiergegen anschließende Zwangsgeldfestsetzung eine intendierte Ermessensentscheidung dar. Es müssen daher besondere Gründe vorliegen, um eine gegenteilige Entscheidung zu rechtfertigen. Liegt ein vom Regelfall abweichender Sachverhalt nicht vor, bedarf es insoweit auch keiner Begründung.
3. Ob den Pflichtigen ein Verschulden am Verstoß gegen die Baueinstellungsverfügung trifft, ist für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ohne Bedeutung. Eine Zwangsgeldfestsetzung hat keinen Strafcharakter; sie stellt ausschließlich ein Beugemittel dar, mit dem der Pflichtige zu der auferlegten Handlung, Duldung oder Unterlassung veranlasst werden soll.
4. Bei der Festsetzung des in bestimmter Höhe angedrohten Zwangesgelds ist hinsichtlich der Höhe des Zwangsgelds im Regelfall keine (erneute) Ermessensausübung geboten (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 22.04.2002 - 1 EO 184/02 -, NVwZ-RR 2002, 808).