1. Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz sind wie der Normenkontrollantrag selbst gegen das Land zu richten. Ein gegen das die Verordnung verantwortende Ministerium gerichteter Antrag ist ohne Antragsänderungsverfahren auf das Land umzustellen.
2. Ist die getroffene Regelung über Aufnahmebedingungen nicht offenkundig nichtig, so führt der Umstand, dass Eltern und Schüler keinen Rechtsanspruch auf den Besuch eines bestimmten Gymnasiums haben, bei der Interessenabwägung dazu, dass die Verordnung zunächst befolgt werden muss.
3. Zur Frage evtl. verletzter Anhörungsrechte beim Erlass der Verordnung.