Der Dienststelle kommt im Wahlanfechtungsverfahren der Status des Beteiligten zu.
Die Dienststelle ist nicht gehindert, sich im gerichtlichen Verfahren durch ein Mitglied des früheren Hauptwahlvorstandes vertreten zu lassen.
Können in nachgeordneten Dienststellen örtliche Wahlvorstände mangels einer entsprechenden Bereitschaft der Beschäftigten nicht gebildet werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der Wahl zum Hauptpersonalrat.
Wird bei einer Personenwahl die alphabetische Reihenfolge auf den Stimmzetteln gemäß § 30 WO nicht eingehalten, kann ein Einfluss auf das Wahlergebnis jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn lediglich 4 Wahlbewerber zu nennen waren und der Letztgenannte die meisten Stimmen erhalten hat.