Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer auf Antrag einer Gemeinde von der Wasserbehörde erteilten Verfügung, mit der der Grundstückseigentümer verpflichtet wird, das unterirdische Durchleiten von Abwasser in geschlossenen wasserdichten Leitungen und die Unterhaltung der Leitungen gegen Entschädigung zu dulden, ist auf den Einwand beschränkt, dass das Vorhaben auf andere Weise zweckmäßig und ohne erhebliche Mehrkosten durchgeführt werden kann. Ob die Errichtung einer Abwasserleitung überhaupt sinnvoll ist, unterliegt einer gerichtlichen Prüfung nicht.