Der Kaufmännische Direktor eines in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts geführten Universitätsklinikums, dem für bestimmte Aufgaben seines Geschäftsbereichs vom Vorstand die Entscheidungsbefugnis übertragen worden ist, ist berechtigt, sich bei Erörterungs- und Anhörungsgesprächen sowie bei gemeinschaftlichen Besprechungen in Angelegenheiten, die das nichtwissenschaftliche Personal betreffen, durch den stellvertretenden Kaufmännischen Direktor vertreten zu lassen.