Eine Erdaufschüttung im Weinbergsgelände, welche die in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LPflG genannten Höhen- und Grundflächenmaße nur hinsichtlich eines Wertes überschreitet, stellt regelmäßig keinen Eingriff in Natur und Landschaft dar und bedarf folglich keiner landespflegerischen Genehmigung.
Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn weitere Umstände hinzutreten, die es rechtfertigen, die Grundflächenveränderung als erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbilds zu bewerten.
Wegen sonstiger nicht die Belange der Landespflege betreffender Beeinträchtigungen (z.B. Bedrohung des Straßenverkehrs durch Hangrutschung) ist die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde gegeben.