1. Trifft der Leiter einer Dienststelle mit verselbständigten Nebenstellen eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme, ist der Gesamtpersonalrat zur Mitbestimmung berufen, wenn die Maßnahme zumindest auch die Beschäftigten einer verselbständigten Nebenstelle betrifft; der Personalrat der Hauptdienststelle ist zuständig, wenn die beteiligungspflichtige Angelegenheit ausschließlich die Beschäftigten der Hauptdienststelle betrifft.
2. Von mitbestimmungspflichtigen personellen Maßnahmen sind in aller Regel die Beschäftigten derjenigen Dienststelle ausschließlich betroffen, bei der der Adressat der Maßnahme seinen Dienstposten hat oder haben wird.
3. Die Besetzung des Referatsleiterdienstpostens betrifft bei dienststellenübergreifendem Zuschnitt des Referats auch die dem Referat angehörenden Beschäftigen einer verselbständigten Nebenstelle.
1. Der Gesamtpersonalrat ist dann nach § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 LPersVG zur Mitbestimmung befugt, wenn die Dienststellenleitung als "übergeordnete Dienststelle", d.h. in ihrer Funktion als Leitung der Gesamtdienststelle, entschieden hat.
2. Die Dienststellenleitung entscheidet als "übergeordnete Dienststelle", wenn die Maßnahme die Beschäftigten einer oder mehrerer verselbständigten Dienststelle(n) oder den gesamten Geschäftsbereich der Dienststelle betrifft.
3. Werden Beförderungen unter Inanspruchnahme der in einem Gesamtstellenplan für den gesamten Geschäftsbereich der Behörde zur Verfügung stehenden Planstellen ohne deren Zuordnung zu bestimmten Dienstposten vorgenommen (sog. "Topfwirtschaft"), so betrifft diese Maßnahme die Beschäftigten in der gesamten Dienststelle.