1. Der Lohntarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk in Bayern vom 8. Juli 1997 enthält keine Tätigkeitsmerkmale für Facharbeiter mit bestandener Gesellenprüfung in einem anderen Beruf als demjenigen des Dachdeckers (hier: in demjenigen des Spenglers) und einer ihrem Beruf entsprechenden Tätigkeit.
2. Er enthält insoweit eine bewußte Regelungslücke, die nicht durch Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale für Dachdecker in entsprechender Anwendung geschlossen werden darf.
Aktenzeichen: 4 AZR 422/99
Bundesarbeitsgericht 4. Senat Urteil vom 16. Februar 2000
- 4 AZR 422/99 -
I. Arbeitsgericht
Würzburg
- 10 Ca 3242/97 W -
Urteil vom 17. Juni 1998
II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 7 Sa 738/98 -
Urteil vom 8. Juni 1999