1. Das Verbot der Beschädigung gesetzlich geschützter Biotope nach § 28 Abs. 3 Satz 1 LNatSchG ist auf die Tathandlung und nicht bereits auf die Überplanung der Flächen durch einen Bebauungsplan bezogen. Die Gemeinde hat jedoch ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung des Vorliegens einer Befreiungslage.
2. Zur Zielfestlegung "geplante Siedlungsbereiche für Wohnen" in einem regionalen Raumordnungsplan bei konkurrierenden Biotopschutzbelangen nach Landesrecht.
3. Zur Befreiung von landesgesetzlichen Biotopschutzvorschriften bei Bestehen einer zur Wohnnutzung vergleichbar geeigneten Alternative.
Zur Abwägung zwischen dem Gemeinwohlgrund verbrauchernaher Versorgung und dem gesetzlichen Biotopschutz für Sandrasen bei einem Befreiungsantrag für die Planung eines großflächigen Einkaufsmarktes.