1. Ein Rundfunkveranstalter ist als künftiger Bewerber um die Zuweisung einer Frequenz antragsbefugt für die Normenkontrolle der Frequenzausweisung in der Nutzungsplanverordnung.
2. Das Gebot der Staatsfreiheit des Rundfunks ist nicht verletzt, wenn staatliche Hochschulen sogenannte Lernradioprogramme veranstalten. Die Hochschulen sind insoweit auch Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit.
3. Zum Bestimmtheitsgebot bei der Ausweisung von Frequenzen im Nutzungsplan.