In der Werbung für ein Lebensmittel, das sich für den Einsatz im Rahmen einer bestimmten Diät eignet, dürfen auch außerhalb der Fachkreise die Erkrankungen genannt werden, bei deren Vorliegen die in Rede stehende Diät zu beachten ist; in der Nennung dieser Krankheiten liegt für sich genommen keine unzulässige Werbung mit der Angst gem. § 18 Abs. 1 Nr. 6 LMBG.
BGH, Urt. v. 22. April 1999 - I ZR 159/96 -
OLG München
LG München I