Das Verbot irreführender Kennzeichnungen von Lebensmitteln gilt auch im Anwendungsbereich der Neuartigen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten-Verordnung (NLV).
Die Angabe "ohne Gentechnik" i.S.d. § 5 NLV stellt nicht nur Anforderungen an die materielle Beschaffenheit eines Lebensmittels, sondern auch an die Gentechnikfreiheit der Verfahren zu dessen Erzeugung, Lagerung und Weiterbehandlung.
Hebt sich ein Erzeugnis hinsichtlich verfahrensmäßiger Vorkehrungen von anderen, inhaltlich ebenfalls gentechnikfreien Produkten ab, ist die Angabe "ohne Gentechnik" keine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit.
1. Wann der Verkehr durch eine Werbung für Lebensmittel gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG irregeführt werden kann, richtet sich nach dem europäischen Verbraucherleitbild.
2. Der Begriff "Säfte", der in der Werbung für verschiedene Getränke einer bestimmten Marke verwendet wird, ist nicht mit dem Begriff "Fruchtsaft" im Sinne der Fruchtsaftverordnung gleichzusetzen.