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JuraForum.deUrteileVorschriftenLLHO NRW§ 18 Abs. 3 LHO NRW 

Entscheidungen zu "§ 18 Abs. 3 LHO NRW"

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OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, VerfGH 6/02 vom 02.09.2003

1. Das den Haushaltsplan feststellende Gesetz kann auch nach Ende des betreffenden Haushaltsjahres zum Gegenstand einer Normenkontrolle gemacht werden, solange die durch die entsprechenden Haushaltsansätze legitimierte Kreditermächtigung gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 LHO NRW noch in Geltung ist.

2. Das Wirtschaftlichkeitsgebot bindet als finanzrechtliche Ausprägung des dem nordrhein-westfälischen Verfassungsrecht immanenten Verhältnismäßigkeitsprinzips auch den Haushaltsgesetzgeber. Es verlangt, in jedem Haushaltsjahr bei allen Maßnahmen die günstigste Relation zwischen dem gesteckten Ziel und den eingesetzten Mitteln anzustreben.

3. Die Regelung des Art. 83 Satz 2 LV NRW schließt die Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers ein, Spielräume zur Verschuldungsbegrenzung oder gar -rückführung zu nutzen, die sich entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eröffnen.

4. Die Bildung kreditfinanzierter Rücklagen zur Deckung eines Finanzbedarfs in künftigen Haushaltsjahren widerspricht im Regelfall dem Wirtschaftlichkeitsgebot in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3, Art. 83 Satz 2 LV NRW.

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