1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Zulage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG (Fassung 1997), insbesondere zur "vorübergehend vertretungsweise" Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens (Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsprechung: Beschluss vom 6. Juni 2006 - Az.: 1 L 35/06 -, JMBl. LSA 2006, 386; Beschlüsse vom 19. April 2007 - Az.: 1 L 23, 32, 40/07 -; Beschluss vom 20. April 2007 - Az.: 1 L 39/07 -, Beschluss vom 20. Juli 2007 - Az.: 1 L 114/07 -, Beschluss vom 30. Oktober 2007 - Az.: 1 L 164/07 -).
2. § 46 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist auch dann anwendbar, wenn zwischen dem innegehabten Statusamt (hier: BesGr. A 13 BBesO) und der Bewertung des übertragenen Dienstposten (hier: BesGr. A 15 BBesO) mehr als eine Beförderungsstufe liegt.
3. Aus Sinn und Zweck der Zulagenregelung sowie aus einer vergleichenden Betrachtung mit der Zulagebestimmung des § 45 BBesG, der in seinem Abs. 2 Satz 1 weitgehend wortidentisch mit § 46 Abs. 2 Satz 1 BBesG die Höhe der Zulage auf "höchstens jedoch der dritten folgenden Besoldungsgruppe" beschränkt, folgt, dass in diesen Fällen die Zulage für das Amt, für das die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen (Beförderungsvoraussetzungen) vorliegen, zu gewähren ist.