1. Bei der Abgrenzung zwischen Lebens-/Nahrungsergänzungsmitteln und Arzneimitteln gilt der sich aus gemeinschaftsrechtlichen Normen ergebende Vorrang der arzneimittelrechtlichen Vorschriften auch im nationalen Recht, gegebenenfalls im Wege der richtlinienkonformen Auslegung.
2. Die gemeinschaftsrechtskonforme Einstufung eines Produkts als Arzneimittel wird durch die Qualifizierung des Produkts in einem anderen Mitgliedstaat als Lebens-/Nahrungsergänzungsmittel nicht berührt.
3. Liegt eine gemeinschaftsrechtskonforme Einstufung als Arzneimittel vor, stellt die Ablehnung einer Allgemeinverfügung nach § 54 LFGB keine an den Art. 28, 30 EG-Vertrag zu messende Maßnahme dar.