Das Disziplinargericht prüft in dem eine Disziplinarverfügung betreffenden Klageverfahren neben der Rechtmäßigkeit der Verfügung auch deren Zweckmäßigkeit. Ihm steht somit eine durch das Verschlechterungsverbot begrenzte Disziplinarbefugnis zu, die sich von den Maßstäben des § 13 LDG NRW leiten lässt und eine Würdigung der Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einschließt. Einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand ist Rechnung zu tragen (§ 5 Abs. 2 LDG NRW).
§§ 13, 59 Abs. 3 LDG NRW enthalten eine materiellrechtliche Besserstellung, die auch nach der Disziplinarordnung NRW zu beurteilende Altfälle erfasst.