Ein im wesentlichen gleichmäßig von der vorhandenen Bebauung eines Ortsteils abfallendes Gelände ist auch bei einem darin auftretenden Steilhang iSv § 15 a Abs.1 Nr.8 LNatschG nicht in der Lage, eine an die Bebauung anschließende Freifläche an diese in einer Weise heranzudrücken, dass sie als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheint.
Auch eine zunächst zufällige Ansammlung von großflächigen und kleineren Einzelhandelbetrieben und Handwerksbetrieben kann im Laufe der Zeit durch Schließen zunächst noch vorhandener Lücken und Freiflächen und eine betriebliche Verknüpfung in Form einer Werbgemeinschaft unter einer gemeinsamen Bezeichnung zu einem gewachsenen Einkaufszentrum als faktischem Sondergebiet iSv § 34 Abs 2 BauGB iVm § 11 Abs 3 Satz 1 Nr 1 BauNVO werden.
Nach der Novellierung des § 31 Abs.2 BauGB ist die Erteilung einer Befreiung von Bebauungsplanfestsetzungen nicht mehr nur bei atypischen Sachverhalten möglich.