1. Bauaufsichtliche Zulassungen und damit auch selbstständige Entscheidungen nach § 51 Abs. 5 LBO sind gemäß § 212 a BauGB sofort vollziehbar (wie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.1.2006 - 8 S 638/05 -).
2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan zur Bauweise beziehen sich nach § 22 BauNVO nur auf Gebäude der Hauptnutzung.