1. Ob für die neue Nutzung eines Gebäudes andere oder weitergehende Anforderungen im Sinn des § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO gelten, ist keine Frage der Quantität, sondern eine Frage der Qualität der Nutzung. Es kommt daher nicht darauf an, auf wie viel Prozent der Fläche das Gebäude einer neuen Nutzung zugeführt werden soll; entscheidend sind vielmehr die mit der neuen Nutzung verbundenen Auswirkungen.
2. Bauplanungsrechtliche Vorschriften sind im Rahmen eines wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren jedenfalls dann nicht zu prüfen, wenn das betreffende Vorhaben außer einer wasserrechtlichen Genehmigung auch eine Baugenehmigung erfordert, deren Erteilung die Beachtung dieser Vorschriften verlangt.
3. Zu den Anforderungen an die Einleitung von Abwasser eines Entlackungsbetriebs in eine öffentliche Abwasseranlage.
Die Errichtung einer Mobilfunk-Basisstation eines gewerblichen Netzbetreibers auf und in einem bisher ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Gebäude stellt eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 26.10.1998 - 8 S 1848/98 - PBauE § 14 BauNVO Nr. 9).