1. § 90 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz stellt keine ausreichende Ermächtigung für den Erlass einer Beihilfenverordnung dar. Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden.
2. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für potenzsteigernde Mittel auch in Krankheitsfällen ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (wie Urteil vom selben Tag BVerwG 2 C 24.07).
1. § 90 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz stellt keine ausreichende Ermächtigung für den Erlass einer Beihilfenverordnung dar. Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden.
2. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für potenzsteigernde Mittel auch in Krankheitsfällen ist mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (wie Urteil vom selben Tag BVerwG 2 C 24.07).
§ 90 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz stellt keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Beihilfenverordnung dar. Die Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz ist jedoch für eine Übergangszeit weiterhin anzuwenden (wie Urteil vom heutigen Tag BVerwG 2 C 1.07).
Die Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf vier Implantate pro Kiefer "einschließlich vorhandener Implantate" ist unwirksam, soweit bei der Zählung Implantate mitgerechnet werden, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind.
Die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für ärztliche Wahlleistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass der Beihilfeberechtigte allmonatlich einen Zuzahlungsbetrag entrichtet.
1. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn gebietet, den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten auch in Krankheitsfällen sicherzustellen. Erfüllt er diese Pflicht durch Gewährung ergänzender Beihilfen zu den Krankheitskosten, kann er nicht ein einzelnes ärztlich verschriebenes, wirksames und nicht kostengünstiger erhältliches Medikament generell und ohne Rücksicht auf den Grund der Verschreibung von der Beihilfefähigkeit ausnehmen.
2. Dient das Medikament "Viagra" nach ärztlicher Feststellung der Linderung eines durch Krankheit verursachten behandlungsbedürftigen Leidens, können die Aufwendungen für seine Beschaffung beihilfefähig sein.