Ein Lehrer, der sich kinderpornografisches Material verschafft und es besitzt, ist regelmäßig aus dem Dienst zu entfernen (Fortführung der Rechtsprechung des Disziplinarsenats, vgl. Urteile vom 07.12.2006 - DL 16 S 15/06 - und vom 03.07.2002 - DL 17 S 24/01 -).
Der Besitz kinderpornographischer Schriften bzw. Darstellungen stellt bei einem Polizeibeamten einen schwerwiegenden Pflichtenverstoß dar, bei dem die Entfernung aus dem Dienst zwar nicht "regelmäßig" zu verhängen, jedoch grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist. Ob eine solche letztlich angemessen ist, setzt eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles voraus (vgl. Senatsurt. v. 09.03.2006 - DL 16 S 4/06 -).
1. Ein sog. Kernbereichsversagen eines Polizeibeamten im sittlichen Bereich führt noch nicht dazu, dass "regelmäßig" die Höchstmaßnahme zu verhängen wäre. Zwar ist die Entfernung aus dem Dienst in derartigen Fällen typischerweise in Betracht zu ziehen; ob eine solche oder eine mildere Disziplinarmaßnahme angemessen ist, setzt jedoch eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus.
2. Einzelfall eines im Verkehrserziehungsdienst tätigen Polizeibeamten, der sich im Rahmen des Verkehrserziehungsunterrichts des sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Schutzbefohlenen schuldig gemacht hat (Disziplinarmaß: Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt)
In Fällen des Handeltreibens mit Anabolika kommt eine entsprechende Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze zur disziplinarrechtlichen Bewertung von Drogen- und Rauschgiftdelikten (in der Regel Entfernung aus dem Dienst) nicht in Betracht. Vielmehr hängt die Disziplinarmaßnahme stets von den Umständen des Einzelfalls ab (in Fortführung von BVerwG, Urteil vom 09.12.1998 - 1 D 111.97 -, NVwZ 1999, 881).
1. Der Unterhaltsbeitrag ist Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden Fürsorgepflicht des Dienstherrn.
2. Offenbart das Verhalten des Beamten, dass ihm die Interessen des Dienstherrn gleichgültig sind und die beamtenrechtliche Treuepflicht für ihn keine Bedeutung mehr hat, mithin sein Verhalten als Loslösung von seinem Dienstherrn zu bewerten ist, entfällt auch die Grundlage für eine nachwirkende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In einem solchen Fall ist er der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags nach § 75 Abs. 1 Satz 1 LDO nicht würdig.
1. Der Milderungsgrund der "abgeschlossenen negativen Lebensphase" kann nicht nur bei stoffgebundenen Suchterkrankungen, sondern auch bei Spielsucht erfüllt sein; als Anhaltspunkte für die dauerhafte Überwindung einer Spielsucht kommen etwa die erfolgreiche Teilnahme an einer Therapie, die regelmäßige und länger andauernde Teilnahme an Selbsthilfegruppen, geordnete Lebensverhältnisse und ein erheblicher Abbau spielbedingter Schulden aus eigener Kraft in Betracht.
2. Degradierung eines Polizeibeamten, der im Stahlschrank des Reviers verschlossenes Geld des Dienstherrn, das ihm nicht anvertraut war, zur Befriedigung seiner Spielsucht entwendete.