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JuraForum.deUrteileVorschriftenLLBG§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG 

Entscheidungen zu "§ 64 Abs. 1 Satz 1 LBG"

Übersicht

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 11300/05.OVG vom 09.12.2005

Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Versicherungsmakler) nachgeht, obwohl er während dieses Zeitraums wegen Dienstunfähigkeit keinen Dienst verrichtet, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen. Befindet sich der Beamte zwischenzeitlich im Ruhestand, ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 12243/04.OVG vom 04.03.2005

1. Ein Beamter, der über einen Zeitraum von mehreren Jahren und während der Zeit krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit einer ungenehmigten Nebentätigkeit in der Art eines "Zweitberufes" (hier: Gebrauchtwagenhandel) nachgeht, dabei wiederholt Straftaten begeht (hier: mehrfach begangener Betrug und Nötigung) und auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens weitere ungenehmigten Nebentätigkeiten ausübt, ist in der Regel für den öffentlichen Dienst untragbar geworden und aus diesem zu entfernen.

2. Zur Bindungswirkung rechtskräftiger Strafurteile hinsichtlich der Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit eines Beamten.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10643/04.OVG vom 18.06.2004

Wer über einen Zeitraum von mehreren Jahren beharrlich und unter massiver Beeinträchtigung des Dienstes, aber auch während er krankheitsbedingt keinen Dienst verrichtet, in erheblichem Umfang einer ungenehmigten Nebentätigkeit (hier: Moderation und Organisation von Veranstaltungen privatwirtschaftlicher Unternehmen) nachgeht, ist im Regelfall für den öffentlichen Dienst untragbar und aus diesem zu entfernen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 10767/03.OVG vom 25.06.2003

Ein Polizeibeamter, der sich wiederholt des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Cannabisprodukte) schuldig macht und einen engen Kontakt zum Milieu der Drogenlieferanten pflegt, hat das Vertrauen in eine an Gesetz und Recht orientierte und unvoreingenommene Amtsführung endgültig verloren und ist aus dem Dienst zu entfernen.

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