Den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszulage eröffnende "andere dienstliche Gründe" im Sinne des § 13 Abs. 2 BBesG können auch dann gegeben sein, wenn wegen dauernder innerdienstlicher Spannungen ohne grobes Verschulden des betroffenen Beamten eine Situation eingetreten ist, in der ein dienstliches Bedürfnis für seine Versetzung besteht und er selbst seine Versetzung und Rückernennung beantragt hat.
1. Die Laufbahn des Akademischen Rates ist den beamteten wissenschaftlichen Mitarbeitern im Sinne von § 72 Abs. 1 UG vorbehalten (wie Urteil des Senats vom 23.07.1980 - IV 1534/78 -).
2. Zur Zuordnung eines Beamten zur Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiter i. S. von § 72 Abs. 1 UG oder der Lehrkräfte für besondere Aufgaben i. S. von § 76 UG.
3. Die Übertragung von Lehraufgaben auf wissenschaftliche Mitarbeiter ist nur zulässig, wenn die erforderlichen Lehrveranstaltungen nicht durch Professoren oder andere hauptamtliche Lehrkräfte sichergestellt und durchgeführt werden können.