Im Bereich der Vollzugspolizei des Landes hat der Dienstherr in Ausübung seines personalwirtschaftlichen Organisationsermessens nicht nur Zahl und Art der für eine effektive Erfüllung seines Schutzauftrags erforderlichen Stellen zu bestimmen, sondern zugleich Sicherheit und Ordnung flächendeckend im gesamten Landesgebiet zu gewährleisten. Maßstab der im Rahmen dieser Stellenbewirtschaftung zu treffenden Entscheidungen ist allein das öffentliche Interesse an bestmöglicher Erfüllung dieser Aufgaben. Erst nachfolgend ist im Rahmen der Ermessenserwägungen bei Versetzungen den berechtigten persönlichen wie beruflichen Belangen der Beamten Rechnung zu tragen, wobei ein Polizeibeamter grundsätzlich davon ausgehen muss, im gesamten Landesgebiet eingesetzt zu werden.
Die Leiterin einer Schule kann wegen dienstlichen Bedürfnisses versetzt werden, wenn ihre Mitgliedschaft in einer Vereinigung, deren Gedankengut mit dem staatlichen Erziehungsauftrag unvereinbar ist, zu einer tiefgreifenden Störung des Vertrauens bei Eltern und Lehrerschaft geführt hat (hier: "Zentrum des Lichts").