Die vom Gesetzgeber auf die Vollendung des 68. Lebensjahres festgesetzte Altersgrenze für gewählte Kommunalbeamte auf Zeit (§ 183 Abs. 2 Satz 2 LBG) begegnet nach derzeitigem Erkenntnisstand keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zugunsten eines aufgrund Erreichens der Altersgrenze vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Amt scheidenden Amtsinhabers (hier: Oberbürgermeister) scheidet daher aus.