1. Ist ein Beigeordneter nach Ablauf seiner Amtszeit als Beamter auf Zeit gem. § 131 LBG kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, ändert eine spätere erneute Berufung nichts an dem eingetretenen Ruhestand.
2. Eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 132 Satz 2 LBG, wonach bei einer erneuten Berufung das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt, kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
3. Der Ruhestand endet auch nicht durch die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit.