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JuraForum.deUrteileVorschriftenLLBauO§ 3 LBauO 

Entscheidungen zu "§ 3 LBauO"

Übersicht

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11709/05.OVG vom 04.07.2006

Die Festsetzung immissionswirksamer flächenbezogener Schallleistungspegel (IFSP) in Bebauungsplänen zur Gliederung von Gewerbegebieten setzt voraus, dass zugleich das im Baugenehmigungsverfahren anzuwendende Verfahren der Schallausbreitungsberechnung sowie die Fläche, auf die der IFSP zu verteilen ist, festgesetzt wird (Anschluss an VGH BW BauR 2005, 1743 und BayVGH, BRS 63 Nr. 82).

Die Vorschriften des rheinland-pfälzischen Landesnaturschutzrechts über die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei Plänen gelten auch hinsichtlich gemeldeter, aber noch nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommener und daher "potenzieller" FFH-Gebiete.

Zu den Anforderungen an eine sog. "FFH-Vorprüfung" (Screening).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 A 10845/05.OVG vom 05.01.2006

1. Für die Entscheidung, ob bei Windkraftanlagen gemäß § 8 Abs. 10 Satz 2 LBauO eine - geringere - Tiefe der Abstandsfläche bis zu 0,25 H zugelassen werden kann, kommt es auf eine von der geplanten Windkraftanlage eventuell ausgehende Eiswurfgefahr nicht an, weil die Abstandsflächenregelungen des § 8 LBauO nicht geeignet sind, einer derartigen Gefahr zu begegnen, und deshalb eine entsprechende - nachbarschützende - Zielsetzung nicht verfolgen.

2. Einer im konkreten Einzelfall anzunehmenden Gefährdung ist vielmehr durch Schutzeinrichtungen oder -maßnahmen regelnde Nebenbestimmungen in der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 LBauO Rechnung zu tragen (vgl. VV des Ministeriums der Finanzen vom 15. Oktober 2004 "Einführung von technischen Regeln als Technische Baubestimmungen", MinBl. 2004, 374 ff., 396).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 C 11785/03.OVG vom 31.03.2004

Verweist eine Textfestsetzung eines Bebauungsplan auf eine DIN-Norm, ohne deren Datum und Fundstelle zu benennen, so genügt dies den Anforderungen an die Verkündung des Bebauungsplanes, wenn die DIN-Norm durch Verwaltungsvorschrift gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 LBauO als technische Baubestimmung eingeführt worden ist und ihr Datum und ihre Fundstelle im Ministerialblatt veröffentlicht sind.

§ 9 BauGB bietet keine Handhabe, um die zeitlich vorrangige Verwirklichung einer sogen. Lärmschutz- oder Riegelbebauung vor der schutzbedürftigen Bebauung sicherzustellen. Ein Bebauungsplan, der eine derartige Bebauung als Mittel des aktiven Lärmschutzes vorsieht, genügt daher dem Gebot der Konfliktbewältigung grundsätzlich nur dann, wenn er vorsorglich zugleich für die schutzbedürftige Bebauung Festsetzungen zum passiven Lärmschutz trifft, die die Zumutbarkeit der Lärmbelastung bei fehlender Lärmschutzbebauung sicherstellen.

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