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JuraForum.deUrteileVorschriftenLLAG§ 349 Abs. 5 Satz 1 LAG 

Entscheidungen zu "§ 349 Abs. 5 Satz 1 LAG"

Übersicht

BVERWG – Urteil, BVerwG 3 C 40.06 vom 28.02.2007

1. Die Haftungsregelung des § 349 Abs. 5 Satz 2 LAG findet auch dann Anwendung, wenn der Erwerb der Schadensausgleichsleistung vor Inkrafttreten der Vorschrift am 1. Januar 2000 stattgefunden hat.

2. Die gesamtschuldnerische Mithaftung für die Rückzahlung des Lastenausgleichs setzt nicht voraus, dass der in Anspruch Genommene die gesamte Schadensausgleichsleistung oder deren Surrogat vom Rückzahlungspflichtigen ohne angemessene Gegenleistung erlangt hat.

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